AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kinescope Film GmbH
  1. Anwendungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle vereinbarten Tätigkeiten und Leistungen, die die leistende Vertragspartei (nachfolgend „VP“) für Kinescope Film GmbH, Hanseatenhof 6, 28195 Bremen oder Kinescope Film Hamburg GmbH, Nobistor 16, 22767 Hamburg (nachfolgend „Produzent“) erbringt, soweit keine abweichenden, vorrangigen schriftlichen Individualvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des VP finden keine Anwendung. Sie finden auch keine Anwendung, wenn Produzent deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder in Kenntnis derselben Leistungen des VP entgegennimmt. Anderes gilt nur, soweit Produzent den Geschäftsbedingungen des VP in Schriftform (§ 126 BGB) zugestimmt hat.

  1. Allgemeine vertragliche Pflichten von VP
    1. VP erbringt seine Leistungen höchstpersönlich oder durch eigene Arbeitnehmer. Eine Leistung durch Dritte, insbesondere Subunternehmer, ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch Produzent zulässig.
    2. Produzent steht das alleinige Letztentscheidungsrecht hinsichtlich sämtlicher künstlerischen, kreativen und/oder publizistischen, journalistischen Fragen bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu.
    3. Setzt der VP eigene Arbeitnehmer oder Dritte (nachfolgend zusammen „Erfüllungsgehilfen“) zum Zweck der Erbringung der gegenüber Produzent geschuldeten Leistungen ein, hat der VP deren fachliche Qualifikation und Eignung während der Vertragsdauer sicherzustellen und garantiert diese. VP wird seine Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen, einschließlich dieser AGB (insbesondere Ziffer 2.8., 2.12., 3, 6 und 9), verpflichten. Für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet VP wie für eigenes Verschulden.
    4. VP schließt sämtliche Verträge mit seinen Erfüllungsgehilfen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. VP garantiert, von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen für ihre Leistungen und Rechteeinräumungen eine angemessene Vergütung i.S.v. § 32 UrhG gezahlt zu haben und stellt Produzent von Ansprüchen der Erfüllungsgehilfen und/oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dieser Ziffer sowie nachfolgender Ziffer 2.5 frei. Auf Anfrage erhält Produzent Einsicht in die Verträge des VP mit seinen Erfüllungsgehilfen.
    5. VP ist allein für die Zahlung der Vergütungen sowie, falls zutreffend, Abführung von Steuern und Sozialabgaben für seine Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Das fachliche und personelle Weisungsrecht für seine Arbeitnehmer obliegt VP. Produzent ist jedoch berechtigt, für die vertragsgegenständlichen Leistungen notwendige, für die Leistung des VP bzw. seiner Erfüllungsgehilfen geltende kreative, technische, fachliche, produktions- und/oder formatbedingte Anforderungen aufzustellen, deren Einhaltung VP garantiert.
    6. Der vertragsgegenständliche Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Vertrags. VP ist verpflichtet, Produzent auf Mängel oder Lücken in der Leistungsbeschreibung unverzüglich hinzuweisen. Über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistungen und Tätigkeiten, die geeignet sind, Mehrkosten auszulösen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Produzent.
    7. VP ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten sämtliche ihn bzw. seine Leistungen bzw. die Leistungen seiner Erfüllungsgehilfen betreffenden, gesetzlichen und einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, insb. Datenschutz, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung, staatliche Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Bestimmungen und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, der Vorschriften gegen Korruption, der Anti-Diskriminierungs- und der Steuervorschriften einzuhalten.
    8. VP ist verpflichtet, Produzent jederzeit gewünschte Auskünfte zu erteilen, die für die vereinbarte Leistung von Bedeutung sein können, insbesondere über den aktuellen Leistungsfortschritt sowie über den Rechteerwerb von Dritten. Produzent darf diesbezüglichen Belege und sonstige Nachweise verlangen. Sofern Rechte Dritter betroffen sind, ist VP verpflichtet, auf Anforderung unverzüglich Nachweise über den Rechterwerb und die Rechteabgeltung vorzulegen. Produzent ist ferner berechtigt, zu diesem Zwecke nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten am Ort der Leistungserbringung Einsicht zu nehmen. Vorstehende Rechte können auch durch Auftraggeber bzw. Kunden von Produzent ausgeübt werden. Die von VP übernommenen Garantien bleiben unberührt.
    9. Erfordert die vertragsgegenständliche Leistung eine Erlaubnis, Genehmigung und/oder besondere Befähigung bzw. Qualifikation oder sonstige Voraussetzung, garantiert VP, dass er und von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen über diese verfügen und diese während der Laufzeit des Vertrags erhalten. VP weist Produzent auf Anfrage die entsprechende Einhaltung nach.
    10. Der Zugang von Nachweisen oder die Einsichtnahme in die Leistungserbringung des VP durch Produzent begründen jedoch weder eine Prüfpflicht noch eine Mithaftung von Produzent bei etwaigen (Rechts-)Mängeln.
    11. VP obliegt die Verantwortung für seine Leistungsfähigkeit und die seiner Erfüllungsgehilfen sowie technische Einsatzbereitschaft sämtlicher Arbeitsmittel und seines Equipments zu den von Produzent mitgeteilten Produktionsterminen und Produktionsorten. Dies beinhaltet die regelmäßige Wartung und Instandhaltung des Equipments.
    12. VP ist in der Wahl des Leistungsortes und der zeitlichen Einteilung frei, wird jedoch Produktionserfordernisse berücksichtigen, die eine Erbringung zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten aus produktionsbedingten Gründen erforderlich machen.
    13. Trennung Werbung und Programm: VP hat das Gebot der Trennung von Werbung und Programm zu beachten. Insbesondere ist es VP untersagt, Marken, Dienstleistungen, Produkte, Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die als direkte oder indirekte Werbung gewertet werden könnten, in die Produktion aufzunehmen.
    14.  Antikorruption: VP ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile für die Produktion oder Leistungserbringung entgegenzunehmen. VP wird Produzent entsprechende Angebote Dritter und etwaige derartige von ihr bereits abgeschlossene Verträge unter Angabe des Produkts und des Herstellers jeweils unverzüglich schriftlich mitteilen. Produzent ist berechtigt, diese Informationen an seine Kunden bzw. Auftraggeber bzw. den auftraggebende Sender, Streamingdienste usw. weiterzugeben.
  1. Zahlungsbedingungen
    1. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung von Produzent und deren Fälligkeit ist das Vorliegen des unterzeichneten Vertrages, einer ordnungsgemäßen Rechnung und, soweit nicht anders, insbesondere keine Raten auf Teilleistungen, vereinbart ist, die vollständige Leistungserbringung. Die Zahlungsvoraussetzungen sind echte Bedingungen.
    2. Die Anwendung von § 616 BGB wird ausgeschlossen.
    3. Soweit Produzent und VP schriftlich nicht abweichendes vereinbart haben, sind in der vereinbarten Vergütung alle Leistungen und Nebenleistungen des VP sowie alle Aufwendungen und Kosten, insbesondere Reise- und Unterkunftskosten, Spesen, Steuern (abgesehen von der Umsatzsteuer), Zölle und sonstige Abgaben sowie etwaige Wiederholungshonorare und Kosten für Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte eingeschlossen und mit der Zahlung durch Produzent abschließend und endgültig abgegolten. Dies gilt auch für die Rechteeinräumung der bei VP, seinen Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten entstandenen oder von diesen durch VP erworbenen Rechte.
  1. Liefertermine, Vertragszeiten und Einsatztage
    1. Vereinbarte Liefertermine sind - vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 4.2 - bindend. VP teilt Produzent unverzüglich mit, wenn sie einen Liefertermin voraussichtlich nicht einhalten kann, und nennt die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
    2. Produzent ist innerhalb der Vertragszeit und in einem zeitlich angemessen später liegenden Zeitraum (wobei eine Verlängerung der Vertragszeit um maximal sechs Monate regelmäßig als angemessen anzusehen ist) berechtigt, Änderungen von vereinbarten, produktionsbedingten Einsatztagen vorzunehmen und wird VP solche stets so schnell wie möglich mitteilen. Solche Änderungen begründen keine Ansprüche des VP. Die Pflichten bleiben in diesen Fällen unverändert bestehen. VP kann in einem solchen Fall jedoch den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn er nachweist, dass er zu dem neuen Termin anderweitig vertraglich gebunden ist und es den Parteien trotz zumutbarer Anstrengungen nicht auf einen anderen Termin einigen können.
  1. Rechteübertragung

    VP wird auf das Schriftformerfordernis gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG für Verträge der VP mit Urhebern hingewiesen und diese beachten.

    1. VP räumt Produzent hiermit das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich unbeschränkte Recht ein, alle urheberrechtlich oder durch sonstige gewerbliche Schutzrechte geschützten Werke und Leistungen, sowie alle sonstigen Arbeitsergebnisse, die Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind oder gelegentlich oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Leistungen bei VP und/oder seinen Erfüllungsgehilfen oder sonstigen von VP beauftragten Dritten entstehen, und/oder von denen VP Werke nutzt, in sämtlichen Fassungen, Vorstufen und Bearbeitungen (nachfolgend „Werke“) zur Herstellung von Medienerzeugnissen aller Art (insbesondere Film-, TV-, Online- und Mobile-Produktionen) sowie sonstigen mit Medienerzeugnissen in Zusammenhang stehenden Er-zeugnissen und Produkten (nachfolgend „Produktion“, Schutzgegenstände und Produktion gemeinsam „Werke“) ganz und/oder in Teilen beliebig häufig und umfassend (insbesondere nicht auf Film-, TV-, Online-, VR- oder Mobile-Zwecke begrenzt) in allen (auch noch unbekannten) Nutzungsarten zu nutzen und auszuwerten.

      Die Rechteübertragung umfasst insbesondere das Recht, die Werke ganz oder in Teilen beliebig häufig wie folgt zu nutzen und zu verwerten:

      1. Das Veröffentlichungs-, Verfilmungs- und Vertonungsrecht inkl. Wiederverfilmung;
      2. das Senderecht, d. h. das Recht, die Werke unabhängig vom Übertragungsweg, der Art des Empfangsgerätes, dem ausstrahlenden Sender und dem Rechtsverhältnis zwischen Sender und Empfänger (z. B. Free-TV, Pay-TV) der Öffentlichkeit gleichzeitig zugänglich zu machen;
      3. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abrufrecht), d. h. das Recht, die Werke der Öffentlichkeit ganz und/oder in Teilen in einer Weise zugänglich zu machen und/oder zu übermitteln, dass sie die Werke individuell zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können, unabhängig davon, ob die Werke bei dem Abrufenden bzw. Empfänger z. B. gespeichert, zwischengespeichert oder unmittelbar dekodiert werden (insbesondere SVOD, TVOD, EST, AVOD, FVOD). Dazu zählt auch der Zugang über Social Media Kanäle;
      4. das Bild- und Tonträgerrecht (insb. das Videogrammrecht), d. h. das Recht zur Auswertung der Werke ganz und/oder in Teilen durch Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild-/Ton-/Datenträgern ungeachtet ihrer technischen Ausgestaltung;
      5. das Vorführungsrecht (auch Kino- und Theaterrecht) d. h. das Recht, die Werke ganz und/oder in Teilen beliebig oft, auch in Verbindung mit anderen Werken, Darbietungen oder Mitwirkungen, durch Vorführungen - auch live - in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (z. B. Festivals und Messen) öffentlich wahrnehmbar zu machen;
      6. das Bearbeitungsrecht d. h. das Recht, die Werke - unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte - zu ändern, zu kürzen, zu teilen, zu schneiden, selbst oder von/mit Dritten weiter zu entwickeln, mit anderen Inhalten, Werken oder sonstigen Leistungen zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, Teile der Werke auszutauschen , herauszunehmen, hinzuzufügen und/oder die Werke in sonstiger Weise zu bearbeiten oder durch Werbung und/oder Sponsoring-Hinweise zu unterbrechen und/oder mit dieser/diesen zu verbinden;
      7. das Übersetzungs- und Synchronisationsrecht, d. h. das Recht, die Werke in allen Sprachen zu übersetzen, zu synchronisieren, neu- oder nachzusynchronisieren sowie den Originalton (einschließlich der Originalfilmmusik) in demselben Umfang auszuwerten wie die Werke;
      8. das Tonträgerrecht, d. h. das Recht zur Verwertung der Werke und/oder Teilen davon durch Herstellung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung
      9. und sonstige Auswertung und Bewerbung von Tonträgern bzw. Audioprogrammen jeder Art;
      10. das Merchandisingrecht, d. h. das Recht zur entgeltlichen und/oder unentgeltlichen, kommerziellen und/oder nichtkommerziellen, gewerblichen und/oder nicht-gewerblichen Auswertung der Werke durch Herstellung und/oder Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung von Waren (einschließlich Multimediaprodukten wie Computerspielen) und Dienstleistungen (wie z. B. Theme-Parks) aller Art;
      11. das Druck- und Drucknebenrecht, d. h. das Recht aus den Werken und/oder Teilen davon Druckwerke aller Art (z. B. Bücher, Zeitungen Zeitschriften, Karten, Poster) in allen denkbaren Erscheinungsformen (z. B. physisch oder in elektronischer Form) in beliebiger Auflage herzustellen, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und zu verbreiten;
      12. das Recht zur Werbung, d. h. das Recht, die Werke bzw. sämtliche Teile und Elemente davon auch zu Werbe- und Marketingzwecken, insbesondere für die Produktion, deren Auswerter und Produzent zu nutzen;
      13. das Recht zur Klammerteilauswertung, d. h. das Recht, die Werke einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise auch innerhalb anderer Inhalte zu verwenden und im Rahmen dieser Inhalte wie die Werke nach Maßgabe dieser Ziffer 5 auszuwerten;
      14. das Titelrecht, d. h. das Recht, Titel, Kennzeichen und/oder grafische Elemente der Werke und/oder Teile davon, auch in abgewandelter Form oder in Übersetzung, für die danach hergestellte Produktion zu benutzen, einschließlich des Rechts, diese als Marke, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen beliebig zu nutzen und diese ggf. zu registrieren bzw. anzumelden;
      15. das Recht zur Einspeisung in Datenbanken, insbesondere das Internet;
      16. das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Recht zur Kabelweiter-sendung, das Festival- und Messerecht, das Bühnen- und (Radio-)Hörspielrecht, das Audiotext- und Teletextrecht sowie sämtliche zum Zwecke der Ausübung der vorstehenden Rechte erforderlichen Nebenrechte, insbesondere die erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte;
      17. das Recht zur Wiedergabe oder Zugänglichmachung innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (sog. „Closed Circuit“ wie z. B. in Krankenhäusern, Flugzeugen, Hotels, Fahrzeugen, Schulen); sowie
      18. das Recht zur Nutzung für Prüf-, Lehr-, und Forschungszwecke.
      19. Das Recht zur Herstellung von VR- und/oder Augmented-Reality und /oder Mixed-Reality und vergleichbaren Produktionen, „Experiences“ und deren umfassende Auswertung.
      20. Das Recht zur Herstellung von „NFTs“ (=Non-Fungible-Tokens, ein einzigartiges digitales Objekt, das eindeutige Identifikationsmerkmale enthält und in einer Blockchain gespeichert und übertragen wird) und deren umfassende Auswertung.
      21. Umfasst sind auch die Rechte für unbekannte Nutzungsarten.
    2. Die Rechteübertragung des VP erstreckt sich auch auf die Verwendung seines Bildes, Namens, Stimme und Biographie (und die der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen).
    3. Produzent ist berechtigt, sämtliche Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder zur Auswertung zu überlassen und/oder deren Weiterübertragung bzw. -einräumung zu gestatten.
    4. Produzent ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der Verwertung des ihm übertragenen Rechte den Namen des VP und/ oder seiner Erfüllungsgehilfen in branchenüblicher Weise zu nennen.
    5. Sämtliche Rechteübertragungen und -einräumungen erfolgen, soweit die Rechte bereits entstanden sind bzw. erworben wurden, mit Abschluss des Vertrags, im Übrigen in dem Zeitpunkt ihres Entstehens bzw. Erwerbs. Produzent nimmt die Rechteübertragung hiermit an. Eine etwaige Beendigung des Vertrages lässt die bis dahin erfolgte Rechteeinräumung und -übertragung unberührt.
    6. Produzent ist nicht verpflichtet, die Rechte zu verwerten oder die vertrags-gegenständlichen Leistungen zu nutzen und auszuwerten. Ein etwaiges nach § 41 UrhG zustehendes Rückrufrecht wegen Nichtausübung ist für die Dauer von fünf Jahren ab Übertragung der Rechte ausgeschlossen und kann zudem von VP erst erklärt werden, nachdem er Produzent schriftlich (§ 126 BGB) eine Nachfrist von 12 Monaten gesetzt hat.
    7. VP garantiert, dass er zur Übertragung bzw. Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziffer 5 (einschließlich der Rechte ihrer Erfüllungsgehilfen und Dritter) berechtigt ist und dass die vertragsgegenständlichen Leistungen keine Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzen. VP stellt Produzent auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung dieser Garantien gegen Produzent und/oder die Auswerter der Produktion geltend gemacht werden, einschließlich angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung.
    8. Das Eigentum an allen im Rahmen der Tätigkeit und Leistung des VP entstandenen Gegenständen wie Werkstücke, Entwürfe, Modelle, Filme etc. geht mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf Produzent über. Soweit sich die Gegenstände im Besitz des VP oder seiner Erfüllungsgehilfen befinden, wird VP diese für Produzent mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und auf erstes Anfordern an Produzent herausgeben bzw. tritt VP hiermit bereits Herausgabeansprüche gegenüber Dritten an Produzent ab.
  1. Haftung, Versicherung
    1. Produzent haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Schäden, die durch gesetzliche Vertreter von Produzent, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
    2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Produzent nur für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der VP regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung von Produzent ist in diesen Fällen auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
    3. VP ist verpflichtet, sich, seine Erfüllungsgehilfen und von ihm eingesetztes Equipment gegen die mit der vertragsgemäßen Leistung einhergehenden Risiken, Haftungsrisiken und möglichen Schäden (einschließlich Folge- und Ausfallschäden) ausreichend zu versichern, insbesondere durch eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. VP ist verpflichtet, Produzent eine entsprechende aktuelle Versicherungspolice auf Anfrage unverzüglich vorzulegen.
  1. Beendigung; Kündigung, Rücktritt
    1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch.
    2. Befristete Dienstverträge sind gemäß § 621 BGB ordentlich kündbar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Handelt es sich um einen Werkvertrag, wird Produzent dem VP eine nach Ermessen von Produzent angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und etwaig von VP ersparten Aufwendungen und infolge der Kündigung erhaltenen (oder schuldhaft nicht erhaltenen) Ansprüche auf Vergütungen aus Drittaufträgen zahlen.
    4. Bei anderen Vertragstypen greifen die gesetzlichen bzw. individualvertraglichen Bestimmungen.
    5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der auftraggebende Sender die Produktion, in deren Zusammenhang die Leistung und Tätigkeit des VP erbracht wird, einstellt, einen entsprechenden Auftrag an Produzent nicht erteilt, widerruft oder kündigt.
    6. Die Kündigung erfolgt in Textform (E-Mail ausreichend).
    7. Alle von Produzent zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dateien und sonstigen Gegenstände und Sachen sind sorgfältig aufzubewahren und umgehend zurückzugeben bzw. – auf Hinweis von Produzent – zu löschen, sobald sie für die geschuldete Leistung nicht mehr benötigt werden.
    8. Sämtliche Bestimmungen, die ihrem Sinn und Zweck nach auch nach Vertragsbeendigung Bestand haben sollen, bestehen unbefristet fort, soweit nicht anders vereinbart. Dies gilt insbesondere für die Ziffern 5 und 9.
  1. Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz

Im Falle einer von VP behaupteten Vertragsverletzung oder eines sonstigen Konflikts im Zusammenhang mit der Produktion, insbesondere in Bezug auf Urheberrechte, vereinbaren die Parteien, diesen Konflikt zunächst ausschließlich zwischen den Parteien auszutragen und die Herstellung und Auswertung der Produktion dadurch nicht zu stören, zu behindern oder zu verhindern. VP verzichtet demnach in Bezug auf die Herstellung und/ oder Auswertung der Produktion durch Produzent oder Dritte auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen Produzent, deren Rechtsnachfolger, auftraggebende(n) Sender/Plattform und/ oder Lizenznehmer. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer gröblichen Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks von VP und zur Wahrung des Veröffentlichungsrechts in Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk bleibt davon unberührt. Des Weiteren bleibt unberührt die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die nicht auf die Unterlassung der weiteren Entwicklung und Herstellung der Produktion und deren Auswertung gerichtet sind, und sämtliche gerichtliche Maßnahmen im Wege des Hauptsacheverfahrens, insbesondere die Verfolgung von Zahlungsansprüchen.

  1. Vertraulichkeit, Presseverlautbarungen
    1. VP verpflichtet sich, über die Produktion, deren Inhalt und Mitwirkende, die Bedingungen dieses Vertrages, Vertragspartner von Produzent sowie alle sonstigen dem VP im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekanntwerdenden vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder ihrer Natur oder den Umständen ihrer Offenlegung nach als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produktionsverfahren, interne Angelegenheiten, Vergütungsabreden, Angaben zur Produktion) sowie personenbezogene Daten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Erfüllungsgehilfen, die vertrauliche Informationen zur Leistungserbringung zwingend benötigen und einer nicht minderen Geheimhaltungspflicht unterliegen wie der VP, und Beratern, die gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder wenn Produzent der Offenlegung schriftlich zugestimmt hat.
    2. Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. öffentlich bekannt sind oder werden (es sei denn, dies geschieht unter Verletzung dieser Vereinbarung durch den VP); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz des VP befunden haben, bevor sie diese von Produzent erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen.

    Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat VP zu beweisen, soweit er sich hierauf beruft.

    1. Presseverlautbarungen, Interviews oder sonstige Mitteilungen an die Öffentlichkeit, die auf den Inhalt des Vertrages, die Tätigkeit des VP für Produzent, die Produktion oder deren Inhalt hinweisen oder hierauf Bezug nehmen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Produzent. VP ist es untersagt, seinen Namen unter Bezugnahme auf ihre Tätigkeit für Produzent zum Zwecke der Werbung für Dritte zu verwenden.
    2. Ist VP verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit insoweit nicht. Produzent ist unverzüglich und möglichst noch vor Informationsherausgabe an die öffentliche Stelle zu informieren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit im Übrigen bleibt unberührt.
    3. VP darf keine Fotos, Bild- und/oder Tonmaterial sowie sonstiges Material, das im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere der Produktion oder Mitwirkenden an der Produktion steht, fertigen, nutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, insbesondere nicht über das Internet (wie z. B. Homepage, YouTube), Social Media (wie z. B. Facebook, Twitter, Instagram, TikTok) oder Kommunikationswege (z. B. WhatsApp), es sei denn, dies ist zur Ausführung des Vertrages zwingend notwendig und Produzent hat zuvor gesondert schriftlich eingewilligt.
    4. VP zahlt an Produzent, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall, in dem VP vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Verpflichtungen dieser Ziffer 9 verstößt. Die Vertragsstrafe wird durch Produzent für jeden Fall schuldhaften Zuwiderhandelns nach billigem Ermessen festgesetzt. Sie ist im Streitfall von dem zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbar. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung VP durch die Zuwiderhandlung ermöglicht wurde. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
  1. Verhaltenskodex
    1. Produzent weist VP ausdrücklich darauf hin, dass seitens Produzent keinerlei Verhaltensweisen geduldet werden, die VP und/oder dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber Produzent, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten von VP oder Produzent vornimmt und die von diesen im weitesten Sinn als unerwünschte sexuelle Belästigung oder Diskriminierung verstanden werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob derartige Verhaltensweisen unmittelbar oder mittelbar mit der Erbringung von vertrags-gegenständlichen Leistungen durch VP im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt auch für entsprechende Verhaltensweisen des VP außerhalb des Vertragsverhältnisses gegenüber Dritten, soweit dies Interessen von Produzent, z. B. deren Reputation etc. berührt.
    2. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar.
  1. Datenschutz

Soweit VP im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten hat, wird er diese ausschließlich für die Vertragszwecke und nach Weisung der Produzent verarbeiten. VP stellt die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sicher (Art. 32 DSGVO). VP ist verpflichtet, von Produzent geforderte zusätzliche geeignete und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen.

  1. Schlussbestimmungen
    1. VP kann seine Forderungen nur nach vorheriger Zustimmung von Produzent an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung treten solche Bestimmungen, die den unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am ehesten entsprechen. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Produzent. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Produzent ist zusätzlich berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des VP geltend zu machen.
    4. Verträge einschließlich dieser AGB unterliegen in Anwendung und Auslegung ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1998 ist ausgeschlossen.